Gesetze / Designgesetz

DesignG

§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit

Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund44 Entscheidungen

Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.

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